Prof. Dr. Georg Nowotny
030545 KU Privatstiftungsrecht in der Judikatur des OGH
2,00 Stunde, 4,00 ECTS
beschränkte Teilnehmerzahl: max. 40
- Anmeldung von Di 10.09.2024 00:01 Uhr bis Di 24.09.2024 23:59 Uhr
- Abmeldung bis Mo 14.10.2024 23:59 Uhr
Ab dem 17.10.2024 finden die LV-Einheiten von Herrn Dr. Nowotny an folgendem Standort statt:
Justizpalast
Schmerlingplatz 11
1010 Wien
Treffpunkt: 18 Uhr Haupteingang
Termine:
Donnerstag, 10.10.2024, 18:00 - 19:30 Uhr
Donnerstag, 17.10.2024, 18:00 - 19:30 Uhr
Donnerstag, 24.10.2024, 18:00 - 19:30 Uhr
Donnerstag, 31.10.2024, 18:00 - 19:30 Uhr
Donnerstag, 07.11.2024, 18:00 - 19:30 Uhr
Donnerstag, 14.11.2024, 18:00 - 19:30 Uhr
Donnerstag, 21.11.2024, 18:00 - 19:30 Uhr
Donnerstag, 28.11.2024, 18:00 - 19:30 Uhr
Donnerstag, 05.12.2024, 18:00 - 19:30 Uhr
Donnerstag, 12.12.2024, 18:00 - 19:30 Uhr
Donnerstag, 09.01.2025, 18:00 - 19:30 Uhr
Donnerstag, 16.01.2025, 18:00 - 19:30 Uhr
Prüfungstermin:
Donnerstag, 23.01.2025, 18:00 - 19:30 Uhr, Sem 42, Schottenbastei 10-16, Juridicum, 4. OG
Ziele, Inhalte und Methode der Lehrveranstaltung
Ziele und Inhalte: Das Privatstiftungsrecht hat mit den fast 3000 im Firmenbuch eingetragenen Privatstiftungen eine große wirtschaftliche Bedeutung in Österreich. Das Privatstiftungsgesetz (PSG) ist mit seinen 42 Paragrafen ein vergleichsweise kurzes Gesetz und weist daher eine eher geringe Regelungsdichte auf. Umso größer ist daher der Interpretationsspielraum und somit die Bedeutung der Auslegung des PSG durch die Gerichte, allen voran durch den OGH. Dem entsprechend sind seit dem Inkrafttreten des PSG vor mehr als 30 Jahren mehrere hundert Entscheidungen des OGH zum Privatstiftungsrecht ergangen, der Großteil davon durch den 6. Senat des OGH im Außerstreitverfahren nach § 40 PSG. Ziel der Lehrveranstaltung ist, die wesentlichen Aussagen dieser Judikatur zu den wichtigsten Themen zu vermitteln, durchzugehen und kritisch zu reflektieren.
Art der Leistungskontrolle und erlaubte Hilfmittel
Primär erfolgt die Leistungskontrolle durch das Referat einer (oder mehrerer, siehe Methode) OGH-Entscheidung(en). Sekundär fließt auch die Mitarbeit in Form von Fragen und/oder mündlichen Beiträgen in die Leistungskontrolle ein. Erlaubte Hilfsmittel sind das Gesetz, Kommentare sowie die schon erwähnten Stellungnahmen der Lehre.
Mindestanforderungen und Beurteilungsmaßstab
Mindestanforderung sind das (nachvollziehbare und verständliche) Referat und ein Minimum an Mitarbeit sowie die unentschuldigte Abwesenheit bei nicht mehr als drei Terminen. Das Referat wird mit 70 %, die Mitarbeit mit 30 % gewichtet. Für eine positive Beurteilung sind 80 % erforderlich. Bei mindestens fünf (sinnvollen) Beiträgen bei der Mitarbeit im Semester sind die über die 70% (Referat) erforderlichen 10 % für insgesamt 80 % für eine positive Gesamtbeurteilung erfüllt.
Prüfungsstoff
Das durch die Referate bzw Referatsvorbereitung sowie durch die Mitarbeit erarbeitete Wissen wird nicht noch einmal gesondert abgeprüft.
Literatur
Nikolaus Arnold, Privatstiftungsgesetz4 (2022), LexisNexis ARD ORAC